Die Frage lautet, ob dem Patienten seine Röntgenbilder im Original überlassen werden. Hier lautet die Antwort: Nein. Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, also auch die Röntgenaufnahmen, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen. Diese stehen im Eigentum des Zahnarztes. Bei einer Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt sind diesem die Röntgenunterlagen allerdings zur Verfügung zu stellen.
Herausgabe von Röntgenaufnahmen an Patienten?
22. Juni 2017