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COVID-19 Hinweis

Patienteninformationen im Wartezimmer

Herausgabe von Röntgenaufnahmen an Patienten?
Die Frage lautet, ob dem Patienten seine Röntgenbilder im Original überlassen werden. Hier lautet die Antwort: Nein. Der Patient hat ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, also auch die Röntgenaufnahmen, allerdings grundsätzlich kein Recht auf Überlassung der Originalunterlagen. Diese stehen im Eigentum des Zahnarztes. Bei einer Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt sind diesem die Röntgenunterlagen allerdings zur Verfügung zu stellen.

Amalgamverbot bei Kindern!
Das EU Parlament hat beschlossen, dass ab 1.7.2017 Amalgam bei Jugendlichen unter 15 Jahren und schwangeren oder stillenden Frauen nicht mehr angewendet werden darf. Bis 2030 soll geprüft werden, ob es ein generelles Verbot geben soll.